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Geschrieben von iwanow-it am . Veröffentlicht in IT-Welt.

Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026: Neue Pflicht für Online-Shops und digitale Vertragsabschlüsse

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Ab wann ist der Widerrufsbutton Pflicht?

Der Widerrufsbutton ist in Deutschland ab 19. Juni 2026 verpflichtend für die betroffenen online abgeschlossenen Verbraucherverträge.

Für wen gilt die neue Regelung?

Sie gilt für Unternehmen, die mit Verbraucherinnen und Verbrauchern widerrufsfähige Fernabsatzverträge über eine Website, App oder andere Online-Benutzeroberflächen abschließen.

Muss es wirklich ein klassischer Button sein?

Nein. Es kann auch ein klar bezeichneter Link sein. Entscheidend ist, dass die Funktion gut sichtbar, leicht zugänglich und eindeutig beschriftet ist.

Welche Angaben dürfen beim Widerruf abgefragt werden?

Nur die Daten, die zur Identifizierung des Vertrags und zur Übermittlung der Eingangsbestätigung erforderlich sind, zum Beispiel Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse. Ein verpflichtender Grund für den Widerruf ist nicht zulässig.

Was ist der Unterschied zwischen Widerrufsbutton und Kündigungsbutton?

Der Widerrufsbutton dient dem Rückgängigmachen eines widerrufsfähigen Vertrags innerhalb der Widerrufsfrist. Der Kündigungsbutton beendet dagegen laufende Vertragsverhältnisse wie Abos oder Mitgliedschaften.

Müssen auch Rechtstexte und Prozesse angepasst werden?

Ja. Nicht nur die Website selbst, sondern auch Widerrufsbelehrung, Datenschutzhinweise, interne Abläufe und Shop-Prozesse sollten geprüft und bei Bedarf aktualisiert werden. Nur so ist eine rechtssichere und einheitliche Umsetzung möglich.

Für welche Shops gilt die neue Pflicht?

Die neue Regelung gilt für Online-Shops und digitale Verkaufsplattformen, über die Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern online geschlossen werden, sofern für diese Verträge ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu zählen zum Beispiel klassische Webshops, Buchungsseiten oder Bestellprozesse über Apps.

Ab dem 19. Juni 2026 gilt für viele Unternehmen eine neue gesetzliche Anforderung im Online-Geschäft: Wer Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern über eine Website, App oder andere Online-Benutzeroberflächen abschließt, muss künftig eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Umgangssprachlich ist meist vom Widerrufsbutton die Rede. Ziel der Neuregelung ist es, den Widerruf eines Vertrags genauso einfach zu machen wie dessen Abschluss. Die Rechtsgrundlage dafür ist das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Umsetzungsgesetz; der neue § 356a BGB tritt zu diesem Datum in Kraft.

Für den E-Commerce ist das ein wichtiges Thema. Bislang war der Vertragsabschluss online in wenigen Klicks möglich, während der Widerruf in der Praxis oft unnötig kompliziert war. Kundinnen und Kunden mussten E-Mail-Adressen suchen, Kontaktformulare ausfüllen oder sich mühsam durch Servicebereiche klicken. Genau hier setzt die neue Regelung an: Verbraucher sollen ihr gesetzliches Widerrufsrecht künftig direkt über die jeweilige Online-Oberfläche ausüben können. Das betrifft nicht nur klassische Online-Shops, sondern auch Buchungsstrecken, digitale Bestellformulare und Apps, sofern dort widerrufsfähige Verträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern geschlossen werden.

Unternehmen sollten das Thema nicht als bloße Formalität betrachten. Der Widerrufsbutton ist keine kosmetische Ergänzung, sondern eine konkrete gesetzliche Pflicht mit erheblicher Relevanz für Rechtssicherheit, Nutzerfreundlichkeit und Conversion-nahe Prozesse. Wer frühzeitig plant, kann die neue Vorgabe sauber in Shop, Checkout, Kundenkommunikation und Rechtstexte integrieren und vermeidet unnötige Risiken.

Für welche Verträge der Widerrufsbutton gilt und wie er funktionieren muss

Die neue Pflicht betrifft Fernabsatzverträge mit Verbraucherinnen und Verbrauchern, sofern für diese ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht und der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen wird. Dazu zählen insbesondere Webseiten, Apps, Buchungsseiten und digitale Bestellprozesse. Auch Verkäufe über Online-Marktplätze können erfasst sein, wenn dort online ein widerrufsfähiger Vertrag mit Verbrauchern zustande kommt. Verträge, die ausschließlich per Telefon oder reiner E-Mail-Kommunikation abgeschlossen werden, fallen nach den aktuellen Erläuterungen hingegen nicht unter diese spezifische Button-Pflicht.

Wichtig ist außerdem: Der Begriff „Widerrufsbutton“ ist technisch nicht wörtlich zu verstehen. Es muss also nicht zwingend ein klassischer Button im Design-Sinn sein. Entscheidend ist, dass die Funktion klar erkennbar, leicht zugänglich und eindeutig beschriftet ist. Geeignete Formulierungen sind beispielsweise „Vertrag widerrufen“ oder „Widerruf erklären“. Unklare Begriffe wie „Kontakt“ oder „Service“ reichen dafür nicht aus. Die Funktion muss für Verbraucher ohne unnötige Hürden erreichbar sein und darf nicht in Pop-ups, Untermenüs oder schwer auffindbaren Bereichen versteckt werden.

Die gesetzliche Konzeption sieht ein Zwei-Stufen-Verfahren vor. Im ersten Schritt wählen Verbraucher die Widerrufsfunktion aus und identifizieren den betreffenden Vertrag, etwa über Bestellnummer, Namen oder E-Mail-Adresse. Im zweiten Schritt wird der Widerruf ausdrücklich bestätigt, etwa über eine Beschriftung wie „Widerruf bestätigen“. Danach muss das Unternehmen den Eingang des Widerrufs elektronisch bestätigen, zum Beispiel per E-Mail unter Angabe von Datum und Uhrzeit. Zulässig sind nur solche Datenabfragen, die für die Identifizierung des Vertrags und die Bestätigung des Widerrufs wirklich erforderlich sind. Ein Grund für den Widerruf darf nicht verpflichtend verlangt werden. Zusätzlich bleiben die Vorgaben der DSGVO zu beachten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten und worin der Unterschied zum Kündigungsbutton liegt

Für Unternehmen bedeutet die neue Regelung vor allem eines: rechtzeitig handeln. Die Einführung eines Widerrufsbuttons betrifft nicht nur die Technik, sondern auch Prozesse, Rechtstexte und das Zusammenspiel mit Datenschutz und Kundenservice. Die Funktion muss während der gesamten Widerrufsfrist verfügbar sein, sichtbar platziert werden und ohne unnötige Hindernisse nutzbar sein. Wer die Umsetzung aufschiebt, riskiert nicht nur Frust bei Kundinnen und Kunden, sondern auch rechtliche Probleme. In Fachbeiträgen wird bereits auf mögliches Abmahnpotenzial hingewiesen, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfunktion fehlt oder fehlerhaft umgesetzt wird.

Ebenso wichtig ist die klare Abgrenzung zum bereits bekannten Kündigungsbutton. Beide Funktionen verfolgen unterschiedliche Zwecke. Der Widerrufsbutton bezieht sich auf Verträge mit gesetzlichem Widerrufsrecht und dient dazu, den Vertrag innerhalb der Widerrufsfrist rückgängig zu machen. Der Kündigungsbutton betrifft dagegen laufende Vertragsverhältnisse, etwa Abonnements oder andere Dauerschuldverhältnisse, die ordentlich oder außerordentlich beendet werden. Für Website-Betreiber bedeutet das: Beide Funktionen dürfen nicht vermischt werden. Nutzerinnen und Nutzer müssen auf den ersten Blick verstehen können, ob sie gerade einen Vertrag widerrufen oder kündigen.

Wer einen Online-Shop oder eine digitale Buchungsstrecke betreibt, sollte daher jetzt prüfen, welche Verträge widerrufsfähig sind, wo die neue Funktion eingebunden werden muss und welche rechtlichen Texte angepasst werden sollten. Eine frühzeitige technische und rechtliche Prüfung schafft Sicherheit und vermeidet hektische Änderungen kurz vor dem Stichtag.

Und selbstverständlich gilt: Bei all unseren Kundinnen und Kunden, die ihre Shop-Seite bei uns haben, werden wir die Website selbstverständlich entsprechend an die neuen Regelungen anpassen.