Das BFSG gilt für alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Dazu gehören:
-
Websites und Online-Shops
-
Apps und mobile Anwendungen
-
E-Book-Reader und andere digitale Endgeräte
-
Selbstbedienungsterminals wie Geldautomaten oder Ticketautomaten
-
Telefon- und Messengerdienste
Kleinstunternehmen, die keine digitalen Produkte in Verkehr bringen, sind von der Verpflichtung ausgenommen .
Bei Nichtbeachtung des BFSG können Produkte oder Dienstleistungen vom Markt genommen oder Bußgelder verhängt werden.
Was Sie über gesetzliche Pflichten für Websites wissen müssen: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und verpflichtet Unternehmen, ihre digitalen Angebote barrierefrei zu gestalten. Ziel ist es, die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen am digitalen Leben zu ermöglichen, insbesondere von Personen mit Behinderungen, älteren Menschen und solchen mit wenig Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht um und orientiert sich an internationalen Standards wie den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).
Unternehmen sind damit verpflichtet, Websites, Apps und andere digitale Plattformen so zu gestalten, dass sie für alle Nutzergruppen zugänglich und verständlich sind. Dazu gehören unter anderem klare Navigation, gut lesbare Inhalte, barrierefreie Formulare und alternative Darstellungen von Medieninhalten. Verstöße können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, daher ist frühzeitige Anpassung und kontinuierliche Überprüfung essenziell, um gesetzeskonform zu bleiben und die digitale Teilhabe aktiv zu fördern.